Mitgeschnitten (2): Most verständliche EULA ever

Meine neue Serie im Fontblog: persönliche Erkenntnisse und Randnotizen.

Meine Beschäftigung mit Axel, der ersten von FontShop herausgegebenen kommerziellen Schrift, brachte mich enger mit dem Thema End User Licence Agreement (EULA) in Kontakt, als mir lieb ist. Ich habe sie studiert, die EULAs vieler Hersteller, auf englisch und in deutsch. Ich finde fast alle unverständlich. Also habe ich mir die Aufgabe gestellt, die kürzeste, verständlichste und liberalste EULA niederzuschreiben. Sie ist nur 10 % so lang wie andere, hat aber keine rechtliche Verbindlichkeit, weil die 90 % Juristendeutsch fehlen. Es steckt aber alles drin, was User wissen müssen. Wenn die 90 % geprüft sind, melde ich mich wieder zu diesem Thema.

End User Licence Accord (EULA) für eine Schrift

1. Definition
Die gelieferte Font-Software ist ein kommerzielles Produkt und urheberrechtlich geschützt. Sie ist keine Freeware oder Shareware. Die Weitergabe ist nicht gestattet.
2. Lizenzierung

Der Herausgeber der Schrift (FontShop AG) gewährt Ihnen das Recht, die mitgelieferten Fonts auf bis zu 5 Arbeitsplätzen zu installieren, um Dokumente jeder Art zu gestalten und zu verbreiten, sowohl gedruckt als auch digital.
3. Einbetten

Sie dürfen die Schrift-Software in Dokumente, Anwendungen oder Geräte zum Lesen und Editieren einbetten. Werden diese Dokumente, Anwendungen oder Geräte an Dritte weitergegeben oder von Dritten empfangen bzw. genutzt, dürfen die eingebetteten Fonts am ARbeitsplatz des Empfängers nicht dauerhaft installiert bzw. sichtbar wiederverwendbar gespeichert werden.
4. Modifizieren
Das Modifizieren, Umbenennen oder Dekompilieren der Font-Software ist nicht erlaubt.

29 Comments

  1. Plamen Tanovski|May 29, 2009

    Einbetten ist erlaubt, aber Modifiziern nicht. Was heißt das? Die Schrift ist in TrueType-Format. Um sie in eine PostScript-Datei einzubetten, muss ich sie aber in einen PostScript-Kode “umhüllen”: den sog. Type-42-Font. Ist das jetzt eine Modifizierung? Wie sonst könnte ich sie einbetten? Welchen rechtlichen Status haben Type-42-Schriften überhaupt? Zur Erinnerung:

    http://www.adobe.com/devnet/font/pdfs/5012.Type42_Spec.pdf

  2. Eigi|May 29, 2009

    Hallo Jürgen,
    Du hast schon recht, dass viele EULAs komplizierter als notwendig sind. Es ist aber auch wirklich kompliziert und ich muss mich meinem Vorredner anschließen: Ein Dokument zu verbreiten, in dem Fonts OHNE Modifikation eingebettet werden (z.B. epub eBooks), ist schlicht die Weitergabe der Fonts und widerspricht Punkt 1 deiner EULA. Was der Empfänger eines solchen Dokuments macht unterliegt nicht mehr EULA. Die hat der Empfänger (des Dokuments) ja nicht gesehen und zugestimmt hat er ihr schon gar nicht. Damit wird der letzte Satz von Punkt 3 deiner EULA hinfällig.

    Eigi

  3. Georg|May 29, 2009

    Wogegen geht das Verbot der Modifikation eigentlich vor? Soll es verhindern, das jemand die Schrift öffnet, Kleinigkeiten ändert und dann als seinen eigenen Font weiter verkauf? Oder soll es Verhindern, das der zahlende Kunde z. B. sich das Kerning für seine Bedürfnisse anpasst oder fehlende Zeichen ergänzt.

    Ersteres sollte explizit verboten werden. Das der Support erlischt, wenn man an dem Produkt rumschraubt ist völlig normal, aber wenn für die modifizierte Schrift anstatt eines legalen Originals verwendet wird, haben alle was davon.

    Außerdem: unter Drittens steht, das wenn die Schriften nicht dauerhaft und sichtbar installiert werden… Damit sind für mich Web-Font-Einbettung erlaubt? Ist dem so?

    Georg

  4. Jürgen|May 29, 2009

    Helft mit! Ich suche eine Formulierung, die alle Lesetechniken gestattet, wobei es mir egal ist, was mit den Fonts hinter den Kulissen passiert. Was ich nicht möchte ist, dass diese Techniken einen Font sichtbar wiederverwendbar extrahieren und abspeichern. Und dann möchte ich untersagen, dass sich jemand manuell an den Fonts vergreift.

  5. Ole|May 29, 2009

    … die Formulierung hätte ich auch gern und ich beschäftige mich seit über zehn Jahren mit dem Thema …

  6. Jürgen Siebert|May 29, 2009

    Warum sollen wir das nicht gemeinsam mit den Lesern/Usern hinbekommen. Im Moment geht es schlicht um die oben angelegte Situationsbeschreibung in 4 Schritten. Das legale Dokument dazu können sich dann die Anwälte ausdenken.

  7. Ole|May 29, 2009

    … das ist ja das Problem, Formulierungen, die einfach sind kann man voranstellen; das «Kleingedruckte» der Anwälte macht die EULAs dann wieder unlesbar. Wie gesagt: Wenn es eine einfache Formulierung gibt hätte ich sie gerne.

  8. jahn|May 30, 2009

    1. wieso heißt es eigentlich font-software. ist es nicht eher eine datei, statt ein ausführbares programm? ein jpeg ist ja auch keine bild-software.

    2. auf was bezieht sich das modifizieren? wenn ich aus dem font ein logo mit z.b. drei buchstaben mache, dürfte ich danach noch deren pfade bearbeiten, um es individueller zu gestalten?

  9. Thomas|May 30, 2009

    Es heißt bei Fontshop immer “Software”, weil sie so versuchen, unter das Urheberrecht zu fallen, was eigentlich bei Schriften nicht der Fall ist (Candida).

    Zwar hat Fontshop mal ein entsprechendes Urteil erwirkt, allerdings ging dieses wohl nicht so weit, wie Fontshop gerne wollte.

    Das Gericht sprach einer von Fontshop vertriebenen Fontdatei urheberrechtlichen Schutz zu, bezog sich dabei aber wohl primär nur auf das Hinting, nicht auf die Schriftformen an sich (in dem Fall wäre man sicherlich beim BGH gescheitert, “Candida” ist noch immer kein Fallobst).

    Soweit manuell “gehintet” wurde und Schöpfungshöhe dabei erreicht wurde, kann daher schon von Software die Rede sein (eben die Truetype-Instructions).

    Fontshop stellt es aber gerne in seinen Verlautbarungen so dar, als ob einfach alle Schriftdateien Software und urheberrechtlich geschützt seien.

    Kann man nachvollziehen, ein bißchen muß Korrektheit eben hinter geschäftlichen Interessen zurückstehen, besonders wenn korrekte Erläuterungen dem Laien sowieso nur schwer zu vermitteln wären.

  10. Ole|May 30, 2009

    @Thomas

    … da diese Diskussion regelmäßig wiederkommt, eine regelmäßige Antwort von mir, die ich leider nicht aus älteren Kommentaren heraus kopieren kann; damit Dein Kommentar nicht unwidersprochen bleibt, aber als einzige Antwort meinerseits zu diesem Thema:

    … Schriften sind Software, nicht zu vergleichen mit einem Bild, der technische Aufwand ist deutlich höher und diverse Sprachunterstützungen, Opentype Features, Kerning etc. sind schon sehr eindeutig Software (vor allem, wenn ich mir unsere Testläufe ansehe für die Funktion nach Mac Windows etc. Spezifikationen ist es eindeutig eine Programmierleistung)

    Du schmeisst gerade diverse Dinge durcheinander, einmal kurz und grob: Schriftformen sind immer geschützt und fallen unter das Urheberrecht, sie sind auch geschmacksmusterfähig, Schriftnamen können Marken oder eingetragene Marken sein, Schriften können Software sein (weil auch nicht digitale Schriftformen eintragungsfähig sind muss es nicht zwangsläufig Software sein). Dies ist grob die EU Rechtsauffassung.
    In den USA sind Schriften nur in der Kombination Namen plus Software schutzfähig.

    Unabhängig davon gelten immer die EULAs, egal wie gerade die Rechtsauffassung ist, sorgen sie dafür, das der Schriftdesigner nicht seiner Rechte beraubt wird. Deshalb werden seit Jahren immer wieder die EULAs an die Softwareentwicklung angepasst, dies macht sie nicht gerade einfach verständlich, zur Wahrung der Rechte ist dies aber notwendig.

    EULAs in einem Blog zu überarbeiten halte ich für schwierig, Jürgen für sinnvoll – also zeigt mir, dass ich mich täusche.

  11. Plamen Tanovski|May 30, 2009

    Natürlich sind (Vektor-)Fonts Software im wahrsten Sinne des Wortes, egal mit oder ohne Kerning und Hinting, denn sie bestehen aus Anweisungen, die der Interpreter (font rasterizer) ausführen muss. Ohne ausgeführte Anweisungen ist ein Font sinnlos, genauso wie jedes andere Programm auch. Im Falle von CFF-/Type-1-Fonts ist die Software in die Programmiersprache PostScript geschrieben. Ein JPG dagegen, ist, grob gesagt, nur eine Sammlung von Pixelwerten.

  12. Thomas|May 30, 2009

    @Ole: Warum lügst du?

    “Schriftformen sind immer geschützt und fallen unter das Urheberrecht”

    Der BGH hat in “Candida” genau das Gegenteil ausgeurteilt. Er hat seine stehende Rechtsprechung bislang nicht revidiert. Und das “berühmte” Kölner Urteil befaßt sich mit dem Thema gar nicht.

    @Plamen: Blödsinn. Ohne Hinting etc., also die reinen Outlines, gibt es keine “Anweisungen”. Es gibt nur geometrische Formen, die gerastert werden. Inputdaten für einen (relativ simplen) Algorithmus.

  13. robertmichael|May 30, 2009

    ok, schrift ist keine software weil es der BGH so will ;)
    so ein quatsch, natürlich ist schrift software. nur das sie nicht stand alone funktioniert und auf andere software angwiesen ist. außerdem steckt in einer schrift weit aus mehr als in einem jpg-container. ole hat das gut erklärt.

  14. Plamen Tanovski|May 30, 2009

    #12
    Aha! Also die “reinen Outlines” und die “geometrischen Formen” sind mit einen “relativ simplen Algorithmus” einfach so in die Datei reingebeamt.
    Interessant dann, was die folgenden Zeilen aus URW Palladio wohl sein könnten (man beachte besonders die “geometr. Formen” pop, exec, ifelse, etc.) :

    /StemSnapV [84 88 94 108]
    systemdict /internaldict known
    {1183615869 systemdict /internaldict get exec
    /StemSnapLength 2 copy known { get 4 lt } { pop pop true } ifelse }
    { true } ifelse { pop [84 94] } if def

    oder die Definition des Ogoneks darin, z.B.:

    /ogonek {
    68 313 hsbw
    -145 41 hstem
    0 47 vstem
    161 -68 rmoveto
    -27 -24 -24 -12 -23 0 rrcurveto
    -21 -19 19 21 hvcurveto
    0 21 12 20 28 23 rrcurveto
    -37 hlineto
    -32 -22 -18 -28 0 -31 rrcurveto
    -36 29 -28 36 vhcurveto
    35 0 31 16 46 40 rrcurveto
    closepath
    endchar
    }ND

    Und besonders interessant ist auch, wie eine Schrift wie FF Beowolf ihre Eigenschaften ohne Anweisungen zustandebringen kann? Und was dann “freakto” wohl sein mag?

    http://www.100types.com/100types.com.61beowolf.html

    Ganz zu schweigen von:

    “A Type 1 font program is actually a special case of a PostScript® language program.”

    http://partners.adobe.com/public/developer/en/font/T1_SPEC.PDF

  15. jahn|May 31, 2009

    ich wollte mit meiner frage keinen disput auslösen. als schriftlaie war mir die bezeichnung etwas suspekt. ich würde auch eine html-datei nicht als software bezeichnen, obwohl sie einem interpreter genau sagt, wie er etwas dazustellen hat. nicht einmal mit einem enthaltenen javascript würde ich soweit gehen. aber es ist halt eine definitionsfrage. am ende ist nur wichtig, dass alle wissen was gemeint ist, damit es eindeutig ist.

  16. Engywuck|May 31, 2009

    Dann ist also eine beliebige Vektorgrafikdatei auch Software? Nur weil z.B. SVG das Ganze statt in ein eigenes Format in XML einbettet (und id-tags hat) macht das dann ja nicht den riesen-Unterschied…

    rcurveto etc sehen mir stark nach PostScript aus (bzw. das gesamte Beispiel). Das heißt dann also, dass ich wenn ich eine .ps-Datei weitergebe diese als Software bezeichnen darf?

  17. Thomas|May 31, 2009

    Ich habe zuviel an Truetype gedacht, bei Postscript-Schriften (welch garstig Mittelalter!) kann man schon von “Programmen” sprechen. Ob die Rechtsprechung sich dem anschließen wollte, ist natürlich eine andere Frage.

  18. Eigi|May 31, 2009

    Momentan werden von der deutschen Rechtsprechung Seitenbeschreibungssprachen (HTML, SVG, PostScript) nicht zu den Programmiersprachen gezählt. Demzufolge sind die mathematischen Beschreibungen von Kontouren auch keine Programme. Ein Auffassung, die ich nicht teile, aber das scheint die vorherrschende Meinung zu sein.
    Was in dem zitierten Urteil den TrueType Schriften zur Anerkennung als Software verholfen hat, war das Hinting bzw. die Instruktionen. Hier wird tatsächlich Logik implementiert, es werden Variablen definiert und Bedingungen geprüft und darauf basierend eine Ausgabe generiert. Dieses Urteil ist mittlerweile etwa 10 Jahre alt. Wenn man an aktuelle Schriften die genannten Maßstäbe anlegt, ist die Implementierung von OpenType Layout Features ebenfalls Programmierung. Daraus folgt für mich, dass bei einer heutigen Prüfung vor Gericht die Chancen besser stehen als je zuvor eine Anerkennung als Software zu erreichen.
    Das einzig tragische an der Situation ist, dass der Urheber der Software nicht zwangsläufig auch der Entwerfer der Schrift sein muss.

  19. Thomas|May 31, 2009

    Wobei ergänzt werden sollte, daß laut dem Kölner Urteil (zu Recht) die Instruktionen nur dann zu urheberrechtlichem Schutz verhelfen, wenn tatsächlich eine schöpferische Leistung dahintersteckt. Das Anwählen eines “Autohinting”-Menüeintrags bringt da nichts.

    Wieviel Instructing beispielsweise die Fontshopper leisten können, ist eine Frage, die ich mir schon oft gestellt habe.

    Sicherlich sind das keine Anfänger, aber wenn beispielsweise Matthew Carter von gerade einmal “a couple dozen” Menschen weltweit spricht, die auf wirklich hohem Niveau hinten können, dann würde mich nicht wundern, wenn die alle bei Adobe, Apple und Microsoft angestellt wären.

  20. Ole|May 31, 2009

    @Thomas
    … der Lüge lasse ich mich nicht bezichtigen. Formen kann man immer schützen lassen. Vielleicht ist Dir entgangen, das seit diesem uralten Urteil eine Neufassung des Urheberschutzes gegeben hat. Man kann ja etwas gegen FontShop haben, aber dann sollte man sich ansehen, was Schriftenhersteller tun und nicht der Vertrieb, versuch es mal mit Verstand Du Trollnase.

  21. Thomas|May 31, 2009

    @Ole: Formen kannst du durch Geschmacksmuster schützen, nicht durch Urheberrecht.

    Und keine “Neufassung” hat Schriftformen unter Urheberrechtsschutz gebracht. Nicht einmal Fontshop behauptet das übrigens.

    Den Verstand solltest du dir vielleicht erstmal zulegen, bevor du ausfallend wirst.

  22. Thomas|May 31, 2009

    Und ich bin jetzt raus hier. Diesen Umgang brauche ich nicht.

  23. Ole|May 31, 2009

    … Du hast angefangen rumzutrollen nicht ich, Konstruktives wäre schön gewesen, da war nur leider nichts …

  24. Corinna|June 2, 2009

    Ersteinmal ist es natürlich löblich, eine Lizenz derart übersichtlich zu fassen. Offen bleibt allerdings, was denn genau mit „nicht dauerhaft installiert bzw. sichtbar wiederverwendbar“ gemeint ist.

    Wenn ich eine Schrift ins Web stelle, um sie auf einer Seite z. B. mit @font-face einbetten zu können (nach Satz 3 darf ich das, nach Satz 1 nicht), steht sie technisch gesehen — auch wenn ich den Link nicht „sichtbar“ in der Gegend herumposaune — zum Herunterladen bereit, sonst könnte der Browser sie schließlich nicht verwenden. Wo die Schrift bei einer solchen Verwendung landet, entzieht sich hierbei auch dem Einfluss durch den Bereitsteller und damit bleibt auch die Frage offen, ob sie „dauerhaft installiert bzw. sichtbar wiederverwendbar“ ist.

    Will sagen: die entsprechenden Passage könnte sowohl als Erlaubnis für eine derartige Einbettung als auch dagegen interpretiert werden und zwar abhängig vom technischen Sachverstand bei Bereitsteller und Nutzer.

  25. Jürgen Siebert|June 2, 2009

    Danke für den Hinweis, Corinna. Du hast ja genau beschrieben, was gehen soll und was nicht. Wie würdest Du die beiden Sätze gerne lesen (womit ich eigentlich »formulieren« meine)?

  26. Corinna|June 2, 2009

    Technisch gesehen bleibt euch nur, die Veröffentlichung eurer Schriften in frei verwendbaren Formaten im Internet zu verbieten und Punkt 3 in diesem Punkt klarzustellen – mit nicht „sichtbar wiederverwendbar“ kommt man hier nicht weit. ;-)

    Zu unterscheiden wären dann Formate, die nur eingebettet funktionieren und mit denen man entsprechend liberaler umgehen kann. Linotype hat just heute seine EULA entsprechend angepasst (http://www.dasauge.de/aktuell/gestaltung/e1341).

    Möglich wäre also so etwas wie:

    (3) Die Zurverfügungstellung der Schrift gegenüber Dritten oder in öffentlichen Datennetzen ist ausschließlich in Formaten gestattet, die eine erneute Verwendung der Schrift durch Dritte wirksam unterbinden.

  27. Jürgen Siebert|June 2, 2009

    Corinna, bist Du eine Schriftbenutzerin oder eine Schriftherausgeberin. Ich wundere mich über den verweigernden Duktus deiner Empfehlungen (»verbieten«) … die mir natürlich trotzdem helfen. Eigentlich wollte ich etwas erlauben und erwartete aus dem Kreise der Schriftbenutzer liberale Textvorschläge.

  28. Corinna|June 2, 2009

    Jürgen, die vorgeschlagene Formulierung erlaubt („gestattet“) ja auch etwas und ein Verbot ergibt sich nur aus dem „ausschließlich“ – das ist also doch durchaus positiv formuliert.

    Bei deinem sympathischen Ehrgeiz, eine freundliche EULA zu formulieren, solltest du dennoch nicht auf klare Angaben verzichten: ich als Schriftennutzerin (!) habe jedenfalls ein ausgeprägtes Interesse an wenig Interpretationsspielraum – das erspart unangenehme Überraschungen und Rückfragen…

  29. Jonathan|August 26, 2010

    @Jürgen
    Guter Versuch! Was ist ein Jahr später daraus geworden?

    @all
    Das Problem der Einbettung wird durch neue Standards wie EPUB immanebt,
    weil ebendieser OTF als Fontformat vorschreibt, welches wiederum ein allgemein nutzbares Format ist. Man muss in diesem Punkt wissen was man will, sonst verbaut man als Schriftdesigner/-schneider in der digitalen Welt zuviel, da viele deutsche Verlage auf EPUB setzen. Was Formatwandlungen angeht könnte ich mir folgenden Passus vorstellen,
    4.1. : Formatwandlungen
    Diese Lizenz schliesst Formatwandlungen zwecks Herstellung der Interoperabilität NICHT mit ein. Sollte die SCHRIFT in einem anderen als dem dagebotenen Format benötigt werden, wenden sie sich bitte an den Schriftschneider (Autor).

    Soweit zu diesem Zeitpunkt.